Informationen zum Masernschutzgesetz
Liebe Sorgeberechtigte,
seit dem 01.03.2020 ist das neue Masernschutzgesetz in Kraft. Daraus geht unter anderem hervor, dass Sorgeberechtigte, deren Kinder älter als ein Jahr sind und am 01.03.2020 bereits in der Kita betreut wurden, bis zum 31.07.2021 der Kita einen der folgenden Nachweise erbracht haben müssen:
- Impfdokumentation (Impfausweis oder Impfbescheinigung) oder
- ärztliche Bescheinigung darüber, dass bei dem Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt (z.B. wenn dem Arzt eine frühere Masernerkrankung des Kindes bekannt ist) oder
- ärztliche Bescheinigung darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation (Gegenanzeige) nicht geimpft werden kann
Für Kinder, die älter als ein Jahr, aber unter zwei Jahren, muss eine Masernschutzimpfung nachgewiesen werden. Für Kinder ab zwei Jahren müssen zwei Masernschutzimpfungen nachgewiesen werden. Kinder, für die kein entsprechender Nachweis erbracht wurde, dürfen ab dem 01.08.2021 nicht mehr in der Kita betreut werden.
Kinder in Kindertageseinrichtungen müssen vor ihrer Aufnahme in die Einrichtung den Nachweis erbringen, dass Impfschutz gegen Masern besteht, entweder durch Vorlage des Impfpasses oder durch ärztliche Bescheinigung (§ 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG).
Die Leitung der Einrichtung hat in diesem Fall das zuständige Gesundheitsamt darüber zu informieren. Folgende personenbezogene Daten müssen dazu übermittelt werden: Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung, falls nötig Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Dabei stellen die Regelungen zu den Benachrichtigungspflichten eine gesetzliche Grundlage für diese Datenübermittlung gemäß Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO dar und legitimieren diese.
Damit wir frühzeitig sicherstellen können, dass wir Ihr Kind weiterhin in unserer Kita betreuen dürfen oder ggf. unserer gesetzlichen Informationspflicht rechtzeitig nachkommen können, benötigen wir einen der oben aufgeführten Nachweise schon bevor die Frist Ende Juli abläuft.
Ihre Kita-Leitung benötigt einen der o.g. Nachweise bis zum 31.05.2021!
Für Rückfragen steht Ihnen die Kita-Leitung gerne zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen
Bülent Öztas, Geschäftsführung
Häufige Fragen zum Masernschutzgesetz
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Häufige Fragen zum Masernschutzgesetz
Informationen für Beschäftigte
Informationen zum „Masernschutzgesetz“
Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention, Nachweispflicht für Kinder und Beschäftigte in einer Betreuungsform gemäß §§ 43 und 45 SGB VIII
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